Wer entscheidet was?

Seit dem 1. Januar 2013 sind die Rechtsgrundlagen für die Bewilligung von Veranstaltungen auf dem Flugplatz Interlaken durch zwei Dokumente gegeben:

1. Eine Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Eigentümerin des Geländes und der Einwohnergemeinde Matten bei Interlaken. Dieses Dokument ist hier zugänglich. Erstmals seit ungefähr zwanzig Jahren wird in dieser Vereinbarung die Zahl der jährlich wiederkehrenden Grossveranstaltungen verbindlich auf höchstens zwei bis drei festgelegt. Damit bleibt die Möglichkeit offen, zusätzliche einmalige Grossveranstaltungen durchzuführen. Der Begriff der grossen Veranstaltung wird in dem Dokument definiert.

2. Eine Verordnung der Gemeinde Matten bei Interlaken zur Flugplatznutzung. Dieses Dokument ist hier zugänglich.

Das Bewilligungsverfahren erfolgt in zwei Schritten:

1. Bei mittleren oder grossen Veranstaltungen orientiert nach dem Wechsel der Zuständigkeit das Bundesamt für Bauten und Logistik vor dem Vertragsabschluss die Gemeinden Matten, Interlaken, Bönigen und Wilderswil und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

2. Die Gemeinden nehmen Stellung zum Vorhaben. Diese Stellungnahmen werden durch eine Kommission der Gemeinde Matten koordiniert. In dieser Kommission sind die Einwohnergemeinden Bönigen, Interlaken, Wilderswil und Matten und die Burgergemeinden Wilderswil und Matten vertreten. (Zusammensetzung der Kommission hier.) Wenn zwei, drei oder vier Einwohnergemeinden die geplante Veranstaltung ablehnen, kann kein Vertrag abgeschlossen werden.

Seit 1. Januar 2020 ist die Zuständigkeit von armasuisse auf das Bundesamt für Bauten und Logistik, Bern, übergegangen.

Ausserdem müssen von Fall zu Fall folgende Bestimmungen beachtet werden:

a) Jeder Veranstalter, der Speisen und Getränke verkaufen will, benötigt eine Bewilligung nach Art. 7 des Gastgewerbegesetzes. Diese Bewilligung erteilt der Regierungsstatthalter. Dieser bewilligt auch Verlängerungen über die gesetzlich festgelegte Zeit von 00.30 Uhr hinaus.

b) Bei motorsportlichen Veranstaltungen muss vom Veranstalter eine Bewilligung des kantonalen Strassen- und Schifffahrtsamts eingeholt werden.

c) Bei Konzerten gilt die Schall- und Laserverordnung. Sie begrenzt die erlaubte Lautstärke auf 93 dB oder, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, auf maximal 100 dB. In diesem Fall müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Publikum muss auf die Höhe des zu erwartenden Schallpegels hingewiesen werden. Der Schallpegel muss mit einem Schallmessgerät überwacht werden. (Dies besorgt bei uns die Kantonspolizei.) Der Veranstalter muss den Besucherinnen und Besuchern kostenlos einen Gehörschutz anbieten. Er muss ausserdem eine Ausgleichszone anbieten, in welcher der Schallpegel 85 dB nicht übersteigt. 

d) Wenn bei einer Veranstaltung Flächenflugzeuge starten oder landen sollen, ist immer das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL die bewilligende Behörde. Eine Bewilligung kann nur für so genannte Aussenlandungen gegeben werden, da der Flugplatz heute weder für Zivil- noch für Militärflugzeuge als regulärer Flugplatz gilt. Landungen und Starts von Helikoptern kann die Grundeigentümerin (VBS) als Aussenlandungen gestatten.

 

 

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